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Was nur wenigen Fahrradfahrern und Kraftradfahrern bekannt sein dürfte, ist die Tatsache, dass das freihändige Fahren verboten ist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung. Das Steuern mit einer Hand ist dagegen nicht verboten.
Fahrradfahrern und Motorradfahrern droht bei Zuwiderhandlungen zwar ein Bußgeldverfahren, jedoch für freihändiges Fahren nur eine Verwarnung von fünf Euro, natürlich ohne Punkte in Flensburg.
Etwas anderes gilt allerdings für Kraftfahrzeugfahrer. Das freihändige Fahren stellt sich hier als erlaubt dar. Darauf hatte zuletzt die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg (Az.: 108 Zs 806/22) am 12.8.2022 aufmerksam gemacht, angesichts ihrer Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens gegen einen Autobahnraser, ein Fall, über den bundesweit berichtet worden war. Mit einem Bugatti Chiron befuhr ein Mann die Bundesautobahn 2 in Sachsen-Anhalt mit bis zu 417 km/h. Er hatte das Video seiner Autobahnfahrt ins Netz gestellt. Dabei soll der Beschuldigte zeitweise sogar beide Hände vom Lenkrad genommen haben. Allein hierdurch könne noch nicht auf ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden.
Daraufhin wurde zu Recht kritisiert, dass offenbar ein Fahrradfahrer, der seine Hände vom Lenker nimmt, nach Ansicht des Gesetzgebers eine größere Gefahr darstellt als ein Autofahrer, der bei 417 km/h das Lenkrad loslässt.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.